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Das Unternehmensrecht umfasst den Bereich des Privatrechts, der sich mit der Regelung der Rechte des Unternehmens befasst. Dies beinhaltet das Firmenrecht, das Gesellschaftsrecht (sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsrecht), das Umwandlungsrecht und - soweit es sich auch an Unternehmen richtet - das Handelsrecht.
In Deutschland gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs "Unternehmen" im Unternehmensrecht (weitere Details dazu finden sich im Abschnitt "Unternehmensbegriff im Recht"). Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Zweck des Gesetzes. Im Allgemeinen versteht man unter einem Unternehmen im Handels- und Gesellschaftsrecht eine organisierte Einheit, die einen bestimmten Zweck verfolgt. Dieser Zweck kann gewerblicher, freiberuflicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder gemeinnütziger Natur sein.
Das Unternehmen wird durch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes geschützt. Solange das Unternehmen sich nicht ausschließlich auf verbotenes Handeln stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungspflichtig gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Es ist wichtig anzumerken, dass der Begriff des Unternehmens nicht identisch ist mit dem Begriff des Unternehmers gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht vielmehr dem Träger des Unternehmens.
Der Unternehmensträger ist die Person oder Institution, die das Unternehmen betreibt. Unternehmensträger können sein:
Es besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Erbengemeinschaft als Unternehmensträger fungieren kann.
Hingegen können stille Gesellschaften und der Konzern selbst nicht als Unternehmensträger agieren.
Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftliches Objekt, das Gegenstand von Handel und Recht sein kann.
Ein Unternehmen kann auf zwei Arten - ganz oder teilweise - übertragen werden: durch die Übertragung aller oder eines Teils seiner Wirtschaftsgüter (wie Produktionsanlagen, Waren, Patente, Grundstücke und Forderungen) - bekannt als Asset Deal - oder indirekt durch die Übertragung eines Teils oder aller Unternehmensanteile - bekannt als Share Deal. Der Unternehmenskauf erfolgt gemäß den üblichen Kaufvertragsbestimmungen (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für die Gewährleistung. In bestimmten Fällen können kartellrechtliche oder andere wettbewerbsrechtliche Gründe einem Kauf entgegenstehen.
Beteiligungsformen umfassen den sogenannten Unternehmensvertrag, der in Form eines Beherrschungsvertrags, eines Gewinnabführungsvertrags, eines Teilgewinnabführungsvertrags oder eines Überlassungsvertrags abgeschlossen werden kann.
Weitere Möglichkeiten sind die Verpachtung eines Unternehmens, das Nießbrauchrecht am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht erlaubt ist jedoch die bloße Sicherungsübereignung oder Verpfändung des Unternehmens nach Vereinbarung. Es kann daher auch nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein.
Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen selbst, sondern den Unternehmensträger.
Für die Bestimmung des Werts eines Unternehmens werden verschiedene betriebswirtschaftliche Verfahren angewandt. Typischerweise werden der Ertragswert, der Börsenwert, der Marktwert, der Substanzwert oder der Liquidationswert berücksichtigt. Zusätzlich spielen in der Praxis Methoden wie die Discounted-Cash-Flow-Methode, die Multiplikator-Methode, das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinnansatz eine Rolle. Es können auch Kombinationen dieser Methoden verwendet werden, insbesondere Mittelwertverfahren wie das Stuttgarter Verfahren, das den Ertragswert- und den Substanzwertansatz vereint.
Rechtlich ist keine dieser Methoden vorgeschrieben.
Das Unternehmen genießt den Schutz durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie. Daraus ergeben sich der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die steuerliche Last liegt beim Unternehmensträger und nicht beim Unternehmen selbst. Vor allem die Umsatzsteuer ist für Unternehmen relevant. Pläne zur Schaffung einer einheitlichen europäischen Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten.
Das Unternehmen geht durch Erlöschen unter. Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, seine Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens ("Ruhen" des Unternehmens) führen nicht zum Erlöschen. Vielmehr ist das Erlöschen durch den Untergang der Unternehmensstruktur gegeben.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung im Bereich des Unternehmensrechts kann dazu beitragen, zahlreiche unnötige Probleme zu vermeiden.