Laden
Das Familienrecht ist einerseits von starken emotionalen Komponenten geprägt, andererseits spielt es auch eine entscheidende Rolle für die finanzielle Existenz. Wenn eine Ehe oder Beziehung zerbricht, ist es oft schwer für die Betroffenen, klare Gedanken zu fassen. Es müssen wichtige Entscheidungen für die Zukunft getroffen werden.
Jedoch sind Emotionen und Unsicherheit keine guten Ratgeber. Unsere erfahrenen Anwälte im Bereich Familienrecht bewahren in solchen emotional belastenden Situationen einen kühlen Kopf und stehen Ihnen als kompetente Berater zur Seite. Unser Ziel ist es, durch Verhandlungsgeschick eine Einigung zu erzielen, die die Interessen unserer Mandanten angemessen berücksichtigt und auf diese Weise langwierige gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Als kompetente Ansprechpartner in familienrechtlichen Belangen stehen wir Ihnen stets mit Rat und Tat zur Verfügung. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Die elterliche Sorge entsteht entweder durch die Heirat oder durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Im Wesentlichen bedeutet elterliche Sorge, dass die Eltern des Kindes befugt und verpflichtet sind, gemeinsam Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, kann als letzte Konsequenz einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen werden.
Dabei steht allein das Kindeswohl im Mittelpunkt. Im Falle von Konflikten können jedoch auch Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge oder die Vermögenssorge, einem Elternteil übertragen werden.
Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Änderung der elterlichen Sorge im Falle einer Trennung der Eltern vor. Auch eine Ehescheidung ändert daran nichts. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen.
Vom zuvor beschriebenen Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, Umgang mit seinen Kindern zu haben. Das Ausmaß des Umgangs richtet sich immer nach dem individuellen Fall. Dabei spielen zunächst das Alter und die Entwicklung des Kindes eine entscheidende Rolle. Auch die praktische Umsetzbarkeit des Umgangs durch die Eltern ist von Bedeutung, einschließlich logistischer Fragen. Typische Modelle sind das Residenz- und das Wechselmodell.
Bei Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs sollte zunächst das Jugendamt um Vermittlung zwischen den Eltern gebeten werden. Falls keine Einigung über die Dauer, Häufigkeit des Umgangs oder Regelungen für Ferien etc. erzielt werden kann, bleibt die Möglichkeit der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens, um eine Klärung herbeizuführen.
Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne mit Beratung im Bereich des Familienrechts zur Verfügung, um bei Streitigkeiten eine Lösung zu finden.
Auch bei der Frage der Erstellung eines Ehevertrags stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite. Ein Ehevertrag ist bei vielen Paaren kein beliebtes Thema, da er in gewisser Weise Misstrauen schürt. Allerdings bietet er sowohl für beide Ehepartner Vorteile als auch Sicherheit.
Grundsätzlich können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Dieser kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei werden im Falle einer Scheidung alle Vermögenswerte, wie Aktien, Immobilien oder Anteile an Gesellschaften, in den Zugewinn einbezogen.
Alternativ kann ein Ehevertrag beiden Ehepartnern Rechtssicherheit bieten. Er stellt eine effektive Möglichkeit dar, Vermögens- und Unterhaltsfragen verbindlich für die Zukunft zu regeln. So können vorausschauend Regelungen getroffen werden, die im Streitfall sonst schwierig zu finden wären. Auf diese Weise kann in vielen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.
Durch einen Ehevertrag können Sie unter anderem die folgenden schwierigen Fragen klären:
Um den Lebensbedarf sicherzustellen, hat das Gesetz eine Unterhaltspflicht festgelegt. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ergibt sich aus der Eheschließung.