D U R D U

Laden

Fachanwalt für Familienrecht

Ihr Leitfaden im Familienrecht

Das Familienrecht ist einerseits von starken emotionalen Komponenten geprägt, andererseits spielt es auch eine entscheidende Rolle für die finanzielle Existenz. Wenn eine Ehe oder Beziehung zerbricht, ist es oft schwer für die Betroffenen, klare Gedanken zu fassen. Es müssen wichtige Entscheidungen für die Zukunft getroffen werden.

Jedoch sind Emotionen und Unsicherheit keine guten Ratgeber. Unsere erfahrenen Anwälte im Bereich Familienrecht bewahren in solchen emotional belastenden Situationen einen kühlen Kopf und stehen Ihnen als kompetente Berater zur Seite. Unser Ziel ist es, durch Verhandlungsgeschick eine Einigung zu erzielen, die die Interessen unserer Mandanten angemessen berücksichtigt und auf diese Weise langwierige gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Unser Leistungsspektrum

Als kompetente Ansprechpartner in familienrechtlichen Belangen stehen wir Ihnen stets mit Rat und Tat zur Verfügung. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Ehevertrag
  • Unterhaltsrecht
  • Kinderunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt


Sorgerecht

Die elterliche Sorge entsteht entweder durch die Heirat oder durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Im Wesentlichen bedeutet elterliche Sorge, dass die Eltern des Kindes befugt und verpflichtet sind, gemeinsam Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, kann als letzte Konsequenz einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen werden.

Dabei steht allein das Kindeswohl im Mittelpunkt. Im Falle von Konflikten können jedoch auch Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge oder die Vermögenssorge, einem Elternteil übertragen werden.

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Änderung der elterlichen Sorge im Falle einer Trennung der Eltern vor. Auch eine Ehescheidung ändert daran nichts. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen.

Umgangsrecht

Vom zuvor beschriebenen Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, Umgang mit seinen Kindern zu haben. Das Ausmaß des Umgangs richtet sich immer nach dem individuellen Fall. Dabei spielen zunächst das Alter und die Entwicklung des Kindes eine entscheidende Rolle. Auch die praktische Umsetzbarkeit des Umgangs durch die Eltern ist von Bedeutung, einschließlich logistischer Fragen. Typische Modelle sind das Residenz- und das Wechselmodell.

Bei Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs sollte zunächst das Jugendamt um Vermittlung zwischen den Eltern gebeten werden. Falls keine Einigung über die Dauer, Häufigkeit des Umgangs oder Regelungen für Ferien etc. erzielt werden kann, bleibt die Möglichkeit der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens, um eine Klärung herbeizuführen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne mit Beratung im Bereich des Familienrechts zur Verfügung, um bei Streitigkeiten eine Lösung zu finden.

Ehevertrag

Auch bei der Frage der Erstellung eines Ehevertrags stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite. Ein Ehevertrag ist bei vielen Paaren kein beliebtes Thema, da er in gewisser Weise Misstrauen schürt. Allerdings bietet er sowohl für beide Ehepartner Vorteile als auch Sicherheit.

Grundsätzlich können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Dieser kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei werden im Falle einer Scheidung alle Vermögenswerte, wie Aktien, Immobilien oder Anteile an Gesellschaften, in den Zugewinn einbezogen.

Alternativ kann ein Ehevertrag beiden Ehepartnern Rechtssicherheit bieten. Er stellt eine effektive Möglichkeit dar, Vermögens- und Unterhaltsfragen verbindlich für die Zukunft zu regeln. So können vorausschauend Regelungen getroffen werden, die im Streitfall sonst schwierig zu finden wären. Auf diese Weise kann in vielen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Durch einen Ehevertrag können Sie unter anderem die folgenden schwierigen Fragen klären:

  • Wie wird mit einer gemeinsamen Immobilie verfahren?
  • In welcher Höhe wird Kindesunterhalt gezahlt?
  • Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
  • Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt und wie lange soll er gezahlt werden?
  • Gibt es einen ehebedingten Nachteil auszugleichen?
  • Welcher Betrag ist zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichs zu zahlen?
  • Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt, ausgeschlossen oder modifiziert werden?
  • Besteht Einigkeit hinsichtlich der Aufteilung des Hausrats?
  • Bedarf es einer Umgangsregelung mit den Kindern?

Unterhaltsrecht

Um den Lebensbedarf sicherzustellen, hat das Gesetz eine Unterhaltspflicht festgelegt. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ergibt sich aus der Eheschließung.

Der Kindesunterhalt richtet sich im Wesentlichen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen gegliedert. Anhand dieser Tabelle kann nach Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die Höhe der Unterhaltsverpflichtung abgelesen werden. Der betreuende Elternteil erhält das volle Kindergeld. Die Hälfte des Kindergeldes wird jedoch auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Neben dem monatlichen Einkommen ist für die Einstufung in die richtige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entscheidend, wie viele Personen Unterhalt zu zahlen sind.

Die Ehe begründet die Verpflichtung, sich gegenseitig (auch finanziell) zu unterstützen. Hieraus leitet sich auch eine Unterhaltsverpflichtung ab. Im sogenannten Trennungsjahr gelten noch besondere Regelungen. Da eine Versöhnung der Eheleute möglich bleiben soll, sollen zunächst möglichst wenige Veränderungen eintreten. Dies betrifft insbesondere die Erwerbsobliegenheit des Unterhalts beanspruchenden Ehegatten. Dieser ist nur verpflichtet, für seinen Unterhalt zu sorgen, in dem Maße, wie er es auch während der Ehe getan hat. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres setzt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit ein, die sich bei gemeinsamen Kindern stets auch am Kindeswohl orientieren muss. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Der nacheheliche Unterhalt orientiert sich - wie der Trennungsunterhalt - an den während der Ehe gelebten Lebensverhältnissen. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindeswohls besteht die Verpflichtung, für den eigenen Lebensunterhalt so weit wie möglich selbst zu sorgen. Hierbei gilt das sogenannte Eigenverantwortungsprinzip.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet und hinsichtlich der Höhe begrenzt ist. Abhängig von der Dauer der Ehe und den in der Ehe gelebten Rollenverständnissen kann jedoch auch ein unbegrenzter und zeitlich nicht begrenzter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.

Wenn es zu einer Begrenzung und Befristung kommt, stellt sich die Frage, ob auch ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Dabei handelt es sich um Nachteile, die ein Ehegatte aufgrund seines Vertrauens in den Bestand der Ehe erlitten hat und die möglicherweise zu einem "Karriereknick" geführt haben. Die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, das möglicherweise erreichbar gewesen wäre, wenn die Ehe nicht bestanden hätte, bildet den auszugleichenden ehebedingten Nachteil.

Haben Sie noch weitere Fragen?