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Fachanwalt für Familienrecht

Ehevertrag

Auch bei der Frage der Erstellung eines Ehevertrags stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite. Ein Ehevertrag ist bei vielen Paaren kein beliebtes Thema, da er in gewisser Weise Misstrauen schürt. Allerdings bietet er sowohl für beide Ehepartner Vorteile als auch Sicherheit.

Grundsätzlich können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Dieser kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei werden im Falle einer Scheidung alle Vermögenswerte, wie Aktien, Immobilien oder Anteile an Gesellschaften, in den Zugewinn einbezogen.

Alternativ kann ein Ehevertrag beiden Ehepartnern Rechtssicherheit bieten. Er stellt eine effektive Möglichkeit dar, Vermögens- und Unterhaltsfragen verbindlich für die Zukunft zu regeln. So können vorausschauend Regelungen getroffen werden, die im Streitfall sonst schwierig zu finden wären. Auf diese Weise kann in vielen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Durch einen Ehevertrag können Sie unter anderem die folgenden schwierigen Fragen klären:

Der Kindesunterhalt richtet sich im Wesentlichen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen gegliedert. Anhand dieser Tabelle kann nach Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die Höhe der Unterhaltsverpflichtung abgelesen werden. Der betreuende Elternteil erhält das volle Kindergeld. Die Hälfte des Kindergeldes wird jedoch auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Neben dem monatlichen Einkommen ist für die Einstufung in die richtige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entscheidend, wie viele Personen Unterhalt zu zahlen sind.

Die Ehe begründet die Verpflichtung, sich gegenseitig (auch finanziell) zu unterstützen. Hieraus leitet sich auch eine Unterhaltsverpflichtung ab. Im sogenannten Trennungsjahr gelten noch besondere Regelungen. Da eine Versöhnung der Eheleute möglich bleiben soll, sollen zunächst möglichst wenige Veränderungen eintreten. Dies betrifft insbesondere die Erwerbsobliegenheit des Unterhalts beanspruchenden Ehegatten. Dieser ist nur verpflichtet, für seinen Unterhalt zu sorgen, in dem Maße, wie er es auch während der Ehe getan hat. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres setzt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit ein, die sich bei gemeinsamen Kindern stets auch am Kindeswohl orientieren muss. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Der nacheheliche Unterhalt orientiert sich - wie der Trennungsunterhalt - an den während der Ehe gelebten Lebensverhältnissen. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindeswohls besteht die Verpflichtung, für den eigenen Lebensunterhalt so weit wie möglich selbst zu sorgen. Hierbei gilt das sogenannte Eigenverantwortungsprinzip.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet und hinsichtlich der Höhe begrenzt ist. Abhängig von der Dauer der Ehe und den in der Ehe gelebten Rollenverständnissen kann jedoch auch ein unbegrenzter und zeitlich nicht begrenzter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.

Wenn es zu einer Begrenzung und Befristung kommt, stellt sich die Frage, ob auch ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Dabei handelt es sich um Nachteile, die ein Ehegatte aufgrund seines Vertrauens in den Bestand der Ehe erlitten hat und die möglicherweise zu einem "Karriereknick" geführt haben. Die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, das möglicherweise erreichbar gewesen wäre, wenn die Ehe nicht bestanden hätte, bildet den auszugleichenden ehebedingten Nachteil.